Sie habe auf dem Bauch gelegen und ihr Oberkörper sei nackt gewesen, wobei ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie solle ihr Oberteil ausziehen (UA act. 618; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Obwohl sie bloss am Rücken Verspannungen gehabt habe, habe der Beschuldigte ihren kompletten Rückenbereich inklusive den Po-Bereich mit Öl massiert, wobei er am Po die Pobacken gedrückt habe (UA act. 618; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Sie habe noch nie solche Berührungen erlebt, es sei ihr unangenehm gewesen (UA act. 619; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7).