Die als Zeugin einvernommene C._____ führte aus, sie habe in der Zeit, als sie bei der Familie des Beschuldigten war, nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte zu A._____ ins Bett gekommen sei. Dass C._____ die angeklagten Vorfälle nicht mitbekommen hat, lässt die Aussagen von A._____ nicht unglaubhaft erscheinen. C._____ hat zwar in den Jahren 2008 bis 2011 immer wieder bei der Familie gewohnt, jedoch hat sie nur zu Beginn vier Monate am Stück dort gelebt und mit A._____ ein Zimmer geteilt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).