76 und act. 80). Dies zeigt sich nach Dafürhalten des Obergerichts namentlich in den Ausführungen des Beschuldigten zu den an A._____ ausgeführten Massagen sowie seiner im Oktober 2018 verfassten und an A._____ gesendete WhatsApp-Nachricht (UA act. 507 ff.). Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, er habe A._____ die WhatsApp-Nachricht - 11 - geschrieben, als er erfahren habe, dass sie das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es sei ihm ein Anliegen gewesen, ihr zu einer befriedigenden Sexualität zu verhelfen und er habe ihr Techniken zum richtigen Gebrauch des Beckenbodens, die er gelernt hatte, beibringen wollen (UA act. 68).