Zu den von A._____ geschilderten Vorfällen passt auch – jedoch ohne, dass dies für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen von entscheidender Bedeutung wäre – die beim Beschuldigten mit forensischpsychiatrischem Gutachten vom 13. März 2023 von Dr. med. F._____ gestellte Diagnose der Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4). Gemäss Gutachter würde der Beschuldigte seine Handlungen zum Teil mit pseudoedukativen Argumenten rechtfertigen bzw. beschönigen, was eine sogenannte kognitive Verzerrung sei, die sich recht häufig bei Sexualstraftätern finde, um die Handlungen vor sich zu rechtfertigen (UA act. 76 und act. 80).