Insbesondere stehen sie auch im Einklang mit den vom Beschuldigten zu verschiedenen Tatzeitpunkten (in den Jahren 2014, 2018 und 2019) heimlich angerfertigten Bildaufnahmen der schlafenden A._____, wobei der Fokus jeweils auf ihrem Genitalbereich und ihren Pobacken lag (UA act. 598 ff.). Auf gewissen Bildern sind Finger zu erkennen, welche die Pobacken beiseite schieben, damit die Vagina besser ersichtlich ist. Der Beschuldigte bestÃĪtigte, dass es sich hierbei um seine Finger handelt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24).