Auch wenn die Aussagen von A._____ aufgrund des Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, so erweisen sich diese sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der angeklagten Berührungen im Intimbereich und an den Brüsten als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere stehen sie auch im Einklang mit den vom Beschuldigten zu verschiedenen Tatzeitpunkten (in den Jahren 2014, 2018 und 2019) heimlich angerfertigten Bildaufnahmen der schlafenden A._____, wobei der Fokus jeweils auf ihrem Genitalbereich und ihren Pobacken lag (UA act.