Er habe gehofft, dass sie durch mehr Massagen lerne, den Körper zu entspannen. Er habe mit den Massagen aufgehört, als er festgestellt habe, dass sie sich «wirklich wirklich wirklich» nicht wohlgefühlt habe (UA act. 172). Er habe sie fünf- bis sechsmal (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26 f.) bzw. maximal neunmal massiert (vorinstanzliches Protokoll, S. 36).