Die Aussagen des Beschuldigten stehen zu denjenigen von A._____ nicht grundsätzlich im Widerspruch, sondern nur betreffend die Berührungen ihres Intimbereichs. So hat er eingeräumt, A._____ mehrmals massiert zu haben (UA act. 490), wobei er ihre Beine inklusive ihrer Oberschenkel massiert habe (UA act. 491 und act. 493). Ihre Brüste habe er «aussen rum» berührt (UA act. 168 und act. 493 f.). Sie sei nackt gewesen; mit Öl und ohne Kleider ginge es besser (UA act. 171). A._____ habe die Massagen nicht so schön gefunden. Er habe gehofft, dass sie durch mehr Massagen lerne, den Körper zu entspannen.