überhaupt nicht mehr abgestellt werden könnte. Vielmehr sind diese – in Kenntnis des langen Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen – mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen. Mithin schliesst der Umstand, dass gewisse Aussagen einer inhaltlichen Analyse nach Realkennzeichen nicht mehr zugänglich sind, nicht aus, dass das Gericht sämtliche Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). -8-