anzuziehen, die Tränen abzutrocknen, das Gesicht zu waschen und sich frisch zu machen, sodass die Kindsmutter nichts mitbekomme. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien als erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung, S. 1 f.; Berufungsbegründung, S. 2 ff.).