Der Beschuldigte soll sich jeweils in der Nacht oder am Wochenende in Q._____ am R-Weg meist mit einem Bademantel bekleidet zu mindestens 150 Gelegenheiten in das Kinderzimmer der im tatrelevanten Zeitraum zwischen 12 und 18 Jahre alten A._____ begeben haben. In einzelnen Fällen habe der Beschuldigte A._____ befohlen, sich auszuziehen. In den anderen Fällen habe er sie direkt selbst ausgezogen. Anschliessend habe -6-