2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs angefochten. Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Einstellung in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 25. Oktober 2008, die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des Konsums kinderpornografischer Aufnahmen sowie der Tätlichkeiten. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).