Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten – unter Berücksichtigung der Anpassung der Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung – hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, der Erstellung eines DNA-Profils, der beschlagnahmten Gegenstände und der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuungsforderung angefochten. Ausserdem wurde die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November