3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Februar 2025 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Konsums kinderpornografischer Aufnahmen sowie wegen Tätlichkeiten nicht mehr angefochten sind. Das Obergericht zieht in Erwägung: