3.2. Der Beschuldigte reichte am 10. Juni 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 (Postaufgabe) beantragte die Privatklägerin A._____ die Abweisung der Berufung. 3.4. Der Beschuldigte nahm am 2. September 2024 zur Berufungsantwort der Privatklägerin A._____ Stellung. 3.5. Die Privatklägerin A._____ reichte am 11. Oktober 2024 eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschuldigten ein. -5-