3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Konsums kinderpornografischer Aufnahmen und der Tätlichkeiten freizusprechen und für den verbleibenden Schuldspruch der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5, 6, 8, 9, 10.1, 11, 12, 13 Abs. 2, 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils.