14. Es wird festgestellt, dass der Zivil- und Strafklägerin, A._____, dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % Schadenersatzansprüche zustehen. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 15. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin als Genugtuung Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin, A._____, die gerichtlich auf Fr. 7'664.15 (inkl. MWSt von Fr. 547.95) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.