9. Gestützt auf Art. 257 lit. a, lit. b und lit. c StPO wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Die Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, sich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.