6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Es wird von einer Anordnung eines Kontaktverbots gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB abgesehen. 8. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert.