3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahre und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. -3-