2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, - des Besitzes von echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.