Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.48 (ST.2023.145; StA.2022.10250) Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Winterthur, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 28. August 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Tatzeitraum: 1. Oktober 2008 bis 8. Februar 2014), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] (Tatzeitraum: 2018), mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Besitzes von echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg fällte am 26. Oktober 2023 folgendes Urteil: 1. Das Verfahren wird, infolge Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 25. Oktober 2008 eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, - des Besitzes von echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB, - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahre und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. -3- 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Es wird von einer Anordnung eines Kontaktverbots gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB abgesehen. 8. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihm damals bestimmte Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. 9. Gestützt auf Art. 257 lit. a, lit. b und lit. c StPO wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Die Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik, sich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspolizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen. 10. 10.1 Die beschlagnahmten Gegenstände (Harddisk Seagate Barracuda, 2000 GB, Seriennummer Z240HAXQ; Laptop HP, Seriennummer #5CD8461872 und USB-Stick «SanDisk», grau) werden gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 10.2 Die beschlagnahmten Gegenstände (Handschriftlicher Brief «an Papa» und der USB-Stick «RAV», blau) können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 11. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'700.00 (inkl. Polizeikostenrapport von Fr. 2'695.00) sowie den Auslagen von Fr. 11'946.00 (inkl. Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Fr. 11'868.00 und Zustellungsauslagen von Fr. 78.00), insgesamt Fr. 17'646.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 12. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 13. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten lic. iur. Alexander Schawalder die richterlich auf Fr. 19'411.30 (inkl. MWSt von Fr. 1'387.80) festgesetzte Entschädigung auszurichten. -4- Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14. Es wird festgestellt, dass der Zivil- und Strafklägerin, A._____, dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % Schadenersatzansprüche zustehen. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 15. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin als Genugtuung Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin, A._____, die gerichtlich auf Fr. 7'664.15 (inkl. MWSt von Fr. 547.95) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, des Konsums kinderpornografischer Aufnahmen und der Tätlichkeiten freizusprechen und für den verbleibenden Schuldspruch der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5, 6, 8, 9, 10.1, 11, 12, 13 Abs. 2, 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 10. Juni 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 18. Juni 2024 (Postaufgabe) beantragte die Privatklägerin A._____ die Abweisung der Berufung. 3.4. Der Beschuldigte nahm am 2. September 2024 zur Berufungsantwort der Privatklägerin A._____ Stellung. 3.5. Die Privatklägerin A._____ reichte am 11. Oktober 2024 eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschuldigten ein. -5- 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Februar 2025 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Konsums kinderpornografischer Aufnahmen sowie wegen Tätlichkeiten nicht mehr angefochten sind. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten – unter Berücksichtigung der Anpassung der Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung – hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, des lebens- länglichen Tätigkeitsverbots, der Erstellung eines DNA-Profils, der beschlagnahmten Gegenstände und der der Privatklägerin zuge- sprochenen Genugtuungsforderung angefochten. Ausserdem wurde die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs angefochten. Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Einstellung in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 25. Oktober 2008, die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des Konsums kinderpornografischer Aufnahmen sowie der Tätlichkeiten. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich an seiner Adoptivtochter A._____ über einen Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 8. Februar 2014 mehrfach sexuell vergriffen und sich dadurch der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte soll sich jeweils in der Nacht oder am Wochenende in Q._____ am R-Weg meist mit einem Bademantel bekleidet zu mindestens 150 Gelegenheiten in das Kinderzimmer der im tatrelevanten Zeitraum zwischen 12 und 18 Jahre alten A._____ begeben haben. In einzelnen Fällen habe der Beschuldigte A._____ befohlen, sich auszuziehen. In den anderen Fällen habe er sie direkt selbst ausgezogen. Anschliessend habe -6- der Beschuldigte der völlig nackten A._____ jeweils über eine Dauer von mehreren Minuten bis hin zu einer Stunde an die Innenseite ihrer Oberschenkel, an die Brüste und an die Vagina gegriffen. A._____ habe dem Beschuldigten jeweils unter Tränen erklärt, dass sie dies nicht wolle und er von ihr ablassen solle, was den Beschuldigten indes nie interessiert habe. Er habe ihr jeweils erklärt, dass seine Handlungen «gut» und «normal» seien, dies etwas «Schönes» sei, A._____ dies «gern» haben müsse und sich nicht widersetzen solle, der Beschuldigte ihr nichts Böses antun wolle und «Streicheleinheiten» ganz wichtig seien. Zum Schluss habe der Beschuldigte A._____ jeweils aufgefordert, sich wieder anzuziehen, die Tränen abzutrocknen, das Gesicht zu waschen und sich frisch zu machen, sodass die Kindsmutter nichts mitbekomme. 2.2. Die Vorinstanz erachtete es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ sowie weiterer Indizien als erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung, S. 1 f.; Berufungsbegründung, S. 2 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ sollen sich vom 1. Oktober 2008 bis am 8. Februar 2014 sowie gegen Ende des Jahres 2018 – zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt – zugetragen haben, als sie zwischen 12 und 22 Jahre alt war. A._____ erstattete am 29. Dezember 2022 Strafanzeige, ihre erste Befragung fand noch am selben Tag statt. Damit fand ihre erste Befragung vier Jahre nach dem letzten Vorfall statt, womit keine tatnahen -7- Aussagen von A._____ vorliegen. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). A._____ hat angegeben, ihren Freund und ihre Cousine C._____ am 24. Dezember 2022 und ihre Mutter D._____ am 27. Dezember 2022 über die mutmasslichen Vorfälle informiert zu haben (Untersuchungsakten [UA] act. 551, act. 583; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Bereits zuvor, zu Beginn des Jahres 2022, hat A._____ psychologische Hilfe in Anspruch nehmen wollen und dazu eine Praxis in S._____ aufgesucht. Sie habe sich dort nach eigenen Angaben aber nicht wohl gefühlt und nach der zweiten Sitzung die Behandlung wieder beendet. Sie habe in der Praxis erzählt, dass sie Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt und er sexuelle Sachen an ihr gemacht habe, woraufhin der Psychologe Übungen mit ihr gemacht und gewollt habe, dass sie alles vergessen und nach vorne blicken solle (UA act. 553 und act. 582; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bis zur Anzeige mehrere Jahre verstrichen sind und in dieser Zeit «sexuelle Sachen» auch im Rahmen einer Therapie zumindest angesprochen worden sind, können weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen werden. Damit sind die erst viele Jahre nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von sogenannten Realkennzeichen nur sehr beschränkt zugänglich bzw. stellt die Inhaltsanalyse kein valides Mittel zur Verifizierung ihrer Aussagen dar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf die Aussagen von A._____ überhaupt nicht mehr abgestellt werden könnte. Vielmehr sind diese – in Kenntnis des langen Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen – mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen. Mithin schliesst der Umstand, dass gewisse Aussagen einer inhaltlichen Analyse nach Realkennzeichen nicht mehr zugänglich sind, nicht aus, dass das Gericht sämtliche Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). -8- 2.5. A._____ wurde im Laufe des Vorverfahrens am 29. Dezember 2022, 30. Dezember 2022 und am 15. Mai 2023 befragt (UA act. 538 ff., act. 556 ff., act. 588 ff.). Sodann wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2023 erneut zur Sache einvernommen (Gerichtsakten [GA] act. 774 ff.). A._____ wurde schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 17. Februar 2025 einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. A._____ führte aus, die angeklagten Vorfälle hätten begonnen, als sie zusammen mit ihrer Mutter und dem Beschuldigten nach Q._____ gezogen seien (UA act. 543). Ihre Mutter habe damals im Kantonsspital und oft am Wochenende gearbeitet, weswegen sie oft mit ihm alleine gewesen sei (UA act. 567; vorinstanzliches Protokoll, S. 9). Es sei immer wieder vorgekommen, dass er am Morgen zu ihr – meist im Bademantel bekleidet, teilweise mit Unterwäsche darunter – ins Bett gekommen sei. Er habe sie jeweils ausgezogen und gemeint, er würde sie jetzt massieren, sie brauche dies, dies sei schön und man mache dies so. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies komisch finde, sich nicht wohl fühle und er dies nicht tun solle, habe sich aber nicht getraut, sich auch körperlich zur Wehr zu setzen (UA act. 566). Er habe ungeachtet dessen begonnen, sie überall zu berühren. Sie selbst sei jeweils nackt gewesen, da sie in dieser Zeit nackt geschlafen habe. Er habe sie an der Innenseite der Oberschenkel, im Intimbereich und an den Brüsten berührt (UA act. 543; vorinstanzliches Protokoll, S. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Bei ihrer Oberschenkelinnenseite sei er meistens ganz langsam geworden (UA act. 565). Er habe alles rund um die Klitoris berührt. Er habe den Intimbereich gestreichelt und sei mit der Hand darübergefahren. Er sei mit seiner Hand immer wieder nach oben und unten gefahren und sei nach weiter oben zu ihren Brüsten geglitten (UA act. 565). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse das gernhaben, es tue ihr gut. Sie müsse das akzeptieren. Er tue ihr nur etwas Gutes (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Das sei sodann jeweils so lange gegangen, bis er gewusst habe, dass sie aufstehen müssten, da ihre Mutter bald nach Hause käme. Sie habe das gehasst und in diesen Momenten einfach sterben wollen; sie habe sich leer gefühlt (vorinstanzliches Protokoll, S. 8). Auch sei sie komplett hilflos gewesen, da sie sich nicht habe wehren können und es habe akzeptieren müssen (UA act. 547). Sie habe auch häufig geweint. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse nicht weinen und als er gemerkt habe, dass ihre Mutter nach Hause kommt, habe er ihr gesagt sie solle ihr Gesicht waschen, damit man es nicht merke (UA act. 563; vorinstanzliches Protokoll, S. 9). Das Ganze habe sich immer und immer wiederholt (UA act. 543). Die Vorfälle hätten zwischen 2008 und 2014 bis zu ihrem Umzug nach T._____ immer in Q._____ am R-Weg in ihrem Schlafzimmer stattgefunden. Sie habe seine Handlungen erduldet, weil er ihr immer wieder gesagt habe, dass es -9- normal sei zwischen Vater und Tochter. Sie habe sich irgendwann eingeredet, dass dies stimmen würde und versucht, die Übergriffe für sich zu rechtfertigen (UA act. 541 und act. 568). Sie habe nicht gewusst, was richtig sei. Über die Jahre habe ein Teil von ihr gedacht, dass das vielleicht schon normal sei. Sie habe sich dann aber auch gefragt, wieso sie sich dabei so unwohl fühle (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Sie habe nicht gewusst, wie sie dem ein Ende setzen solle. Sie habe Angst gehabt, dass ihr niemand glaube. Sie habe nicht gewusst, was passieren würde, wenn sie etwas sagen würde. Sie und ihre Mutter seien in einem fremden Land gewesen (UA act. 568). Nach dem Umzug nach T._____ im Jahr 2014 habe sich insofern etwas geändert, als er sich nicht mehr so oft zu ihr ins Bett habe legen können (UA act. 545). Der Beschuldigte habe es zwar damals auch probiert, aber ihre jüngere Schwester, welche bereits zwischen zwei und vier Jahre alt gewesen sei, sei sehr oft reingeplatzt (UA act. 545). Weiter führte A._____ aus, sie hätte zusammen mit ihrer Mutter und dem Beschuldigten einen Familienbetrieb gehabt, zu welchem er sie gedrängt habe. Er selbst habe dies nicht stemmen können, da er selbst Betreibungen gehabt habe. Die Zusammenarbeit sei der Horror gewesen. Im Januar habe sie körperliche Beschwerden (Kiefersperre) bekommen und es sei ihr alles psychisch und sexuell zu viel geworden (UA act. 542). Sie habe versucht, ihm den Betrieb zusammen mit dem Shop E._____ zu übergeben. Es habe sich um ein Franchiseunternehmen beim Shop E._____ gehandelt. Die Woche zuvor hätten alle zusammen ein Gespräch gehabt, wobei sie erfahren habe, dass sich Schulden in der Höhe von gesamthaft einer Million Franken angehäuft hätten (UA act. 542). Sie habe daraufhin den Beschuldigten aufgefordert, den Laden sofort aufzugeben, was er aber überhaupt nicht akzeptiert habe und ausgerastet sei. Damit habe er ihr klargemacht, dass es nicht nur um das Sexuelle gehe, was er ihr all die Jahre angetan habe. Es sei nun auch das Finanzielle dazugekommen. Sie habe gemerkt, dass sie sich Hilfe holen müsse. Sie habe mit ihrem Freund über die finanzielle Situation gesprochen. Es sei der Moment gewesen, als sie gemerkt habe, dass dies eigentlich nur eine Sache ist, die sie belaste. Sie habe gespürt, dass sie die Vorkommnisse nicht weiter verstecken könne und habe sich endlich auch getraut, von allem anderen zu erzählen (UA act. 542; vorinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Sie habe sich dann auch getraut, die ganze Situation ihrer Mutter zu erzählen (UA act. 542). Zuvor habe sie es nie jemandem gesagt, weil sie sich nicht getraut habe. Der Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt, dass dies normal sei und sich ein Vater so gegenüber seiner Tochter verhalte (UA act. 547). Sie habe Angst gehabt, dass wenn sie sich jemandem anvertrauen würde, diese Person ihr sagen würde, dies sei normal oder ihr nicht glauben würde. Zudem habe sie Angst gehabt, dass sich ihre Mutter scheiden lasse, wenn sie es ihr erzähle (UA act. 547). Sie sei allein mit ihrer Mutter in die Schweiz gekommen und habe sich gedacht, - 10 - dass sie alles einfach akzeptieren müsse und versucht, sich komplett auf die Schule zu konzentrieren (UA act. 547). Die Aussagen des Beschuldigten stehen zu denjenigen von A._____ nicht grundsätzlich im Widerspruch, sondern nur betreffend die Berührungen ihres Intimbereichs. So hat er eingeräumt, A._____ mehrmals massiert zu haben (UA act. 490), wobei er ihre Beine inklusive ihrer Oberschenkel massiert habe (UA act. 491 und act. 493). Ihre Brüste habe er «aussen rum» berührt (UA act. 168 und act. 493 f.). Sie sei nackt gewesen; mit Öl und ohne Kleider ginge es besser (UA act. 171). A._____ habe die Massagen nicht so schön gefunden. Er habe gehofft, dass sie durch mehr Massagen lerne, den Körper zu entspannen. Er habe mit den Massagen aufgehört, als er festgestellt habe, dass sie sich «wirklich wirklich wirklich» nicht wohlgefühlt habe (UA act. 172). Er habe sie fünf- bis sechsmal (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26 f.) bzw. maximal neunmal massiert (vorinstanzliches Protokoll, S. 36). Auch wenn die Aussagen von A._____ aufgrund des Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, so erweisen sich diese sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der angeklagten Berührungen im Intimbereich und an den Brüsten als konstant, schlüssig und nachvoll- ziehbar. Insbesondere stehen sie auch im Einklang mit den vom Beschuldigten zu verschiedenen Tatzeitpunkten (in den Jahren 2014, 2018 und 2019) heimlich angerfertigten Bildaufnahmen der schlafenden A._____, wobei der Fokus jeweils auf ihrem Genitalbereich und ihren Pobacken lag (UA act. 598 ff.). Auf gewissen Bildern sind Finger zu erkennen, welche die Pobacken beiseite schieben, damit die Vagina besser ersichtlich ist. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich hierbei um seine Finger handelt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24). Zu den von A._____ geschilderten Vorfällen passt auch – jedoch ohne, dass dies für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen von entscheidender Bedeutung wäre – die beim Beschuldigten mit forensisch- psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2023 von Dr. med. F._____ gestellte Diagnose der Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4). Gemäss Gutachter würde der Beschuldigte seine Handlungen zum Teil mit pseudoedukativen Argumenten rechtfertigen bzw. beschönigen, was eine sogenannte kognitive Verzerrung sei, die sich recht häufig bei Sexualstraftätern finde, um die Handlungen vor sich zu rechtfertigen (UA act. 76 und act. 80). Dies zeigt sich nach Dafürhalten des Obergerichts namentlich in den Ausführungen des Beschuldigten zu den an A._____ ausgeführten Massagen sowie seiner im Oktober 2018 verfassten und an A._____ gesendete WhatsApp-Nachricht (UA act. 507 ff.). Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, er habe A._____ die WhatsApp-Nachricht - 11 - geschrieben, als er erfahren habe, dass sie das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe. Es sei ihm ein Anliegen gewesen, ihr zu einer befriedigenden Sexualität zu verhelfen und er habe ihr Techniken zum richtigen Gebrauch des Beckenbodens, die er gelernt hatte, beibringen wollen (UA act. 68). Die als Zeugin einvernommene C._____ führte aus, sie habe in der Zeit, als sie bei der Familie des Beschuldigten war, nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte zu A._____ ins Bett gekommen sei. Dass C._____ die angeklagten Vorfälle nicht mitbekommen hat, lässt die Aussagen von A._____ nicht unglaubhaft erscheinen. C._____ hat zwar in den Jahren 2008 bis 2011 immer wieder bei der Familie gewohnt, jedoch hat sie nur zu Beginn vier Monate am Stück dort gelebt und mit A._____ ein Zimmer geteilt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Danach sei sie im Ausland gewesen und einfach immer wieder zurückgekehrt, wobei sie, als A._____'s kleine Schwester G._____ geboren wurde, mit dem Baby ein Zimmer geteilt habe, da sie ihr Babysitter gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). A._____ hat denn auch nicht ausgeführt, dass die Übergriffe des Beschuldigten stattgefunden hätten, als sie im selben Zimmer mit C._____ geschlafen habe. Auffallend ist hingegen, dass C._____ von einem Vorfall berichtet hat, wonach sie der Beschuldigte Ende 2008 mit einer SMS in sein Zimmer gerufen habe, sie auf sein Bett sitzen musste und ihr der Beschuldigte den Morgenmantel ausgezogen habe. Danach habe er begonnen, mit ihrer Brust zu spielen und habe daran gesaugt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 7). Auch habe sie der Beschuldigte einmal massiert. A._____ sei in der Schule und ihre Tante [die Mutter von A._____] sei am Arbeiten gewesen (UA act. 617). Sie habe auf dem Bauch gelegen und ihr Oberkörper sei nackt gewesen, wobei ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie solle ihr Oberteil ausziehen (UA act. 618; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Obwohl sie bloss am Rücken Verspannungen gehabt habe, habe der Beschuldigte ihren kompletten Rückenbereich inklusive den Po-Bereich mit Öl massiert, wobei er am Po die Pobacken gedrückt habe (UA act. 618; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Sie habe noch nie solche Berührungen erlebt, es sei ihr unangenehm gewesen (UA act. 619; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Entgegen dem Beschuldigten lässt sich aus dem Umstand allein, dass sich A._____ erst mehrere Jahre nach den angeklagten Vorfällen zur Anzeigeerstattung entschlossen hat, nicht ableiten, dass sich diese nicht zugetragen hätten. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, bei welchen die sexuellen Übergriffe innerfamiliär stattgefunden haben, ist es nicht aussergewöhnlich, dass sich kindliche oder jugendliche Opfer sexuellen Missbrauchs erst mehrere Jahre später im Erwachsenenalter jemanden anvertrauen und Anzeige erstatten. Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass A._____ Angst gehabt hat, ihr würde niemand - 12 - glauben oder sich ihre Mutter scheiden lassen würde und sie somit ihr zuhause verlieren würden. Schliesslich ist ein Motiv für eine bewusste Falschbeschuldigung nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist zwar der Überzeugung, A._____ habe die sexuellen Vorwürfe ihm gegenüber nur deswegen gemacht, damit sie ihm (in ihrer Rolle als Geschäftsführerin des auf sie lautenden Shops E._____) fristlos habe kündigen können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Diesen Ausführungen des Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden. Wäre es A._____ tatsächlich nur darum gegangen, einen guten Grund für eine fristlose Kündigung zu haben, hätte sie ihm zum einen viel früher kündigen können. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sie ihm weit massivere Vorwürfe gemacht hätte. A._____ verzichtet jedoch gerade auf naheliegende Mehrbelastungen und eine Steigerungstendenz in ihrem Aussageverhalten ist nicht erkennbar. So wirft sie dem Beschuldigten nicht etwa vor, den Vaginalverkehr an ihr verübt oder weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben (UA act. 544 f.). So sei er beispielsweise nicht mit seinem Finger in Körperöffnungen eingedrungen (UA act. 565; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er habe auch nicht gewollt, dass sie sexuelle Handlungen an sich selbst oder ihm vornehme (UA act. 566). Ob er zum Samenerguss gekommen sei, wisse sie nicht (UA act. 566). Sie sei auch nicht in irgendeiner Form durch ihn bedroht worden (UA act. 547). 2.6. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2014 an A._____ im Sinne der Anklage mehrfach sexuell vergriffen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt rechtlich korrekt als mehrfache sexuelle Nötigungen und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind subsumiert. Es kann dazu auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung in Form der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist. Der Beschuldigte hat seine Vertrauens- und Autoritätsposition sowie das emotionale Abhängigkeits- verhältnis gezielt ausgenutzt. Auch hat er den ausdrücklich geäusserten Willen von A._____ missachtet und ihr vermittelt, dass sie die «Massagen» benötigen würde, dies etwas Schönes sei, sie das gernhaben müsse und man dies einfach so mache. Dadurch hat der Beschuldigte A._____ bewusst suggeriert, dass seine Handlungen der Normalität entsprächen. A._____ hat die sexuellen Handlungen denn auch über sich ergehen lassen, weil der Beschuldigte ihr immer wieder gesagt hat, dass es normal - 13 - sei zwischen Vater und Tochter und sich schliesslich selbst eingeredet, dass dies stimmen würde (UA act. 568). Der Beschuldigte auferlegte A._____ schliesslich auch ein Schweigegebot, indem sie nach den Übergriffen ihr Gesicht waschen bzw. die Tränen abwischen sollte, damit ihre Mutter nichts bemerkt (UA act. 563; vorinstanzliches Protokoll, S. 9). Die Vorinstanz hat sodann den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind für die zwischen Herbst 2008 und 8. Februar 2012 vorgenommenen sexuellen Handlungen als gegeben erachtet, da A._____ in diesem Zeitraum erst zwischen 12 und 16 Jahre alt war. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, gegen Ende des Jahres 2018 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf der Autobahn A1 zwischen Lenzburg und Schöftland, A._____, welche als Beifahrerin neben dem Beschuldigten gesessen habe, über den Kleidern an den Intimbereich gegriffen zu haben. Dabei habe er mit seiner Hand kreisende Bewegungen vollzogen und die Klitoris stimuliert. 3.2. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriff begangen hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.) und hat ihn der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungs- erklärung, S. 2; Berufungsbegründung, S. 14 ff.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eingestanden, dass er anlässlich einer Autofahrt Ende des Jahres 2018 mit der Hand den Intimbereich von A._____, die damals bereits 22 Jahre alt war, über der Hose berührt habe. Er bestreitet jedoch, die Klitoris von A._____ massiert zu haben (UA act. 173). Er habe A._____ eine Beckenbodenübung zeigen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24 und S. 26), was sich auch mit der Aussage von A._____ deckt, wonach sie der Beschuldigte aufgefordert habe, sich anzuspannen und wieder zu lösen. Eigener Aussage des Beschuldigten zufolge sei er dabei übereifrig am Werk gewesen und zu fest bildlich vorgegangen (UA act. 173). Seine - 14 - Berührungen seien aber nicht derart intensiv und lang gewesen, um als sexuelle Handlung zu gelten (Berufungsbegründung, S. 16). 3.4. Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen von A._____ aufgrund des langen Zeitablaufs und der Möglichkeit von auto- oder fremdsuggestiven Prozessen einer Inhaltsanalyse nach Realkennzeichen nur beschränkt zugänglich. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Erstellt ist immerhin, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich einer Autofahrt im Intimbereich über der Jeanshose berührt hat, nachdem dies vom Beschuldigten selbst eingeräumt worden ist. Es lässt sich aber weder erstellen, dass der Beschuldigte A._____ besonders intensiv oder lange berührt oder sie unter der Jeanshose im Intimbereich angefasst hätte. Ein eigentliches Ausgreifen oder Massieren durch die Jeanshose hindurch erscheint denn auch nicht ohne Weiteres möglich, nachdem A._____ normale Jeanshosen und nicht etwa sehr dünne Hosen oder Leggings getragen hat. Nach dem Gesagten kann die zugestandene Berührung des Intimbereichs über der Jeanshose von A._____ unter den vorliegend erstellten Umständen mangels Intensität und Dauer noch nicht als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] qualifiziert werden. Sie erscheint vielmehr als eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem Strafantrag. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist hinsichtlich der angeklagten Autofahrt Ende des Jahres 2018 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, des Konsums von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. - 15 - Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht und am 1. Juli 2024 das teilrevidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, haben die damit einhergegangenen Änderungen auf die auszusprechende Strafe jedoch keine konkrete Auswirkung, womit sie sich nicht als milder erweisen («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.4. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie des Konsums kinderpornografischer Aufnahmen sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 22. November 2017 ist er wegen Diebstahls und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt worden. Es handelt sich dabei um eine Strafe im Bagatellbereich. Grundsätzlich kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie zu zeigen sein wird, ist jedoch aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens – bei isolierter Betrachtung – für die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind keine Geldstrafe mehr möglich, weshalb für diese Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen ist aufgrund der jeweiligen Schwere des - 16 - Verschuldens eine Geldstrafe die angemessene Sanktion. Für die Tätlichkeit ist als Übertretung zusätzlich eine Busse auszusprechen. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist die Einsatzstrafe – qua Strafrahmen und Schwere – für den konkret schwersten Fall der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: 4.5.2. Per 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft. Art. 189 StGB wurde insoweit geändert, als dass die Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung neu in Absatz 2 – anstatt bislang in Absatz 1 – geregelt wird. Der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde beibehalten. Es erfolgte demnach nur eine redaktionelle Änderung. Die Strafe ist gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung zu bestimmen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit resp. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2; BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7a). Der Beschuldigte begann A._____ zu massieren und im Intimbereich und an den Brüsten anzufassen bzw. zu berühren, als diese gerade einmal 12 Jahre alt war. Wird ein einzelner Vorfall betrachtet, gehören diese Berührungen im weiten Spektrum aller möglichen Handlungen zwar nicht zu den schwerwiegenden Formen der sexuellen Nötigung, dennoch ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A._____ und ihre sexuelle Integrität dadurch nicht unerheblich tangiert worden, handelte es sich hierbei doch nicht um bloss flüchtige Berührungen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten planmässig angestrebt, indem er darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause oder am Schlafen war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der Verbindung zur Kindsmutter bestehende Vertrauensverhältnis und seine - 17 - Autoritätsposition als Adoptivvater schamlos ausgenutzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 2.5). Der sexuellen Nötigung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Als erwachsene Person war es an ihm, die sexuelle Integrität der sich damals im Kindesalter befindlichen A._____ zu wahren und nicht zu verletzen. Er entschied sich dagegen, obwohl er seine Bedürfnisse anders hätte befriedigen können. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Insbesondere vermochte die vom Gutachter diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4) weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen (UA act. 79). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Nötigungen für einen einzelnen Vorfall von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 4.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sexuellen Nötigungshandlungen sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung je Freiheitsstrafen als Einzelstrafen auszufällen wären, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3.1. In Bezug auf die weiteren sexuellen Nötigungen ergibt sich Folgendes: Zwischen Oktober 2008 bis Februar 2014 erfolgten in vergleichbarer Art und Weise zahlreiche weitere sexuelle Nötigungshandlungen an der damals 12 bis 18-jährigen A._____. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht mehr exakt eruieren. Es ist von rund 100 weiteren Massagen mit Berührungen an den Brüsten und im Intimbereich auszugehen (vgl. UA act. 563). Sind die einzelnen - 18 - Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der weiteren sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils ebenfalls nicht mehr leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 8 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Nötigungshandlungen besteht, als sie wiederholt zum Nachteil von A._____ begangen wurden. Andererseits entfällt wegen des langen Tatzeitraums eine natürliche Handlungseinheit. Der Beschuldigte hat den Vorsatz während des Tatzeitraums von über fünf Jahren hinsichtlich der zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der erheblichen Anzahl von Missbräuchen auf 3 Jahre zu erhöhen. 4.5.3.2. Bezüglich der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als sexuelle Nötigungen zu qualifizierende Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von A._____ zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen - 19 - Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Was die einzelnen Handlungen, deren Verwerflichkeit und Beweggründe des Beschuldigten sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den sexuellen Nötigungen verwiesen werden. Er hat dabei zumindest in Kauf genommen, A._____ in nicht unerheblicher Weise in ihrer psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung zu gefährden. Bei einer Einzelbetrachtung der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist von einem jeweils nicht mehr leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von 7 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Nötigungshandlungen einhergingen, weshalb der Gesamt- schuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Angemessen ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Jahr auf insgesamt 4 Jahre. 4.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 ist er wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt worden. Dabei handelt es sich um eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe. Es ist denn auch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb sich die Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirken kann. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachtteil von A._____, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe keine Strafminderung vorzunehmen ist. - 20 - Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau. Nebst seiner Adoptivtochter A._____ hat er eine leibliche Tochter, G._____. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafe leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen. 4.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da vorliegend eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). 4.5.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.6. 4.6.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für den Konsum kinderpornografischer Aufnahmen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 10.5.2) nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig den Besitz sämtlicher 20 inkriminierter Videodateien - 21 - umfassen würde. Anders verhielte es sich nur dann, wenn der Beschuldigte – was vorliegend nicht der Fall ist – nachgewiesenermassen alle 20 Videodateien auf einmal oder zumindest innert kürzester Zeit heruntergeladen hätte und deshalb von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen wäre. Es wäre somit korrekterweise ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung auszufällen gewesen, worauf jedoch – nachdem die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit Berufung nicht angefochten hat – nicht zurückgekommen werden kann. Nach der Recht- sprechung darf auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots aufgrund der Mehrzahl der getätigten Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, keine Gesamtstrafen- bildung unter Anwendung des Asperationsprinzips erfolgen, weshalb vorliegend die einzelnen Pornografiehandlungen entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft zu würdigen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Auf der beim Beschuldigten gefundenen externen Festplatte (Harddisk 3.5 Seagate) sind 20 kinderpornographische Videos zum eigenen Konsum abgespeichert. Bei sämtlichen Videos handelt es sich um minderjährige, jedoch nicht ganz junge Mädchen, die sich nackt ausziehen, an den Brüsten massieren und sich selber befriedigen, indem sie die Finger oder diverse andere Gegenstände in die Vagina einführen. Exemplarisch ist auf einem der Videos (UA act. 247) zu sehen, wie sich ein minderjähriges Mädchen mit einer Haarbürste befriedigt und sich dabei filmt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Videos unter direktem Zwang entstanden sind, sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen handelt es sich um vergleichsweise noch leichte Formen verbotener Pornografie. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der Tathandlung nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus- gegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. März 2023 liegt beim Beschuldigten eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie - 22 - bzw. Hebephilie (ICD-10: F45.4) vor (UA act. 78). Das Handeln des Beschuldigten stand zwar im Zusammenhang zu dieser Störung und es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag jedoch gemäss Dr. med. F._____ nicht vor (UA act. 79). Folglich ist nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf den Konsum dieser inkriminierten Aufnahmen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe von einem knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.6.2. Diese Einsatzgeldstrafe ist für die Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Anwendung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Geschütztes Rechtsgut ist die persönliche Privat- bzw. Geheimsphäre. Der Beschuldigte filmte am 7. Januar 2019 im Geschäft in U._____ mit seinem Handy durch das Schlüsselloch hindurch A._____ bei der Selbstbefriedigung auf der Toilette (UA act. 515, act. 525). Dabei handelt es sich – auch in Relation zu den vom Tatbestand erfassten Aufnahmen – um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in das von Art. 179quater StGB geschützte Rechtsgut. Der Beschuldigte verfügte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal nicht von einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf das Erstellen einer Videoaufnahme seiner Adoptivtochter bei der Selbstbefriedigung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu - 23 - berücksichtigen, dass kein enger Zusammenhang zum Konsum kinderpornografischer Aufnahmen besteht, weshalb der Gesamtschuld- beitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt wäre eine Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 150 Tagessätzen um 60 Tagessätze angemessen. Nachdem die Strafobergrenze der Geldstrafe jedoch bei 180 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB) und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es mit einer Erhöhung auf 180 Tagessätze sein Bewenden. Das gilt auch hinsichtlich der Asperation für die weiteren Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (insgesamt 36 Bild- und Videoaufnahmen, u.a. aus dem Intimbereich von A._____). Ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, kann darauf verzichtet werden, die einzelnen weiteren Delikte im Einzelnen zu asperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass die Begrenzung auf 180 Tagessätze Geldstrafe bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 4.6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Im Rahmen der auszusprechenden Geldstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die vorinstanzlichen Schuld- sprüche betreffend die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und des Konsums kinderpornografischen Materials nicht mehr angefochten hat. Der Umstand, wonach er im Berufungsverfahren einsieht, dass es der falsche Ansatz für seine Stressbewältigung gewesen ist, Fotos des Intimbereichs von A._____ zu machen, er dies bereut und sich hierfür entschuldigt hat, zeugt von einer – wenn auch späten – Einsicht und auch einem gewissen Mass an Reue, das leicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Nachdem vorliegend jedoch eine hypothetische Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre, die sehr deutlich über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gelegen hätte, und diese höhere hypothetische Geldstrafe den Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bildet, führt die sich insgesamt positiv auswirkende Täterkomponente nicht zu einer Unterschreitung von 180 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 4.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und - 24 - persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte wohnt seit Ende 2022 wieder bei seinen Eltern. Er verfügt über kein Vermögen und hat eigenen Angaben zufolge Schulden von Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Nach eigenen Angaben ist er beim Sozialamt angemeldet, absolviert jedoch eine Ausbildung zum Sozialenergieplaner bei einem Startup von Kollegen, womit er sich inskünftig ein ausreichendes Einkommen erhofft (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Aktuell lebt er somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 4.8. Da das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt und diese Voraussetzung aufgrund der auszusprechenden ambulanten Massnahme nicht erfüllt wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1), ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. 4.9. Dem Beschuldigten wurde für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2017 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Die Probezeit hat am 24. November 2017 zu laufen begonnen (siehe aktueller Strafregisterauszug). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat er somit während noch laufender Probezeit begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 - 25 - Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, wenn das Obergericht – wie vorliegend – auf die Berufung eintritt, da das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 441 E. 2.2). Da die Probezeit von 3 Jahren am 24. November 2020 abgelaufen ist und seither mehr als 3 Jahre vergangen sind, kann der Widerruf nicht mehr angeordnet werden. Unter diesen Umständen ist auch keine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit, wie dies von der Vorinstanz angeordnet wurde, möglich, kann eine Verlängerung der Probezeit den ihr zugedachten Zweck doch nur dann erfüllen, wenn bei erneuter Tatbegehung innert der verlängerten Probezeit auch ein Widerruf angeordnet werden könnte, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 4.10. Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 10.6). Der Beschuldigte hat sich in seiner Berufung nicht zur Höhe der Busse geäussert. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines noch leichten Verschuldens unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 50 Tage festzusetzen. 4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte ficht die vorinstanzlich angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nur im Zusammenhang mit den angefochtenen Schuldsprüchen an. Für den Fall einer Verurteilung äussert er sich nicht zur angeordneten ambulanten Massnahme. Da der Beschuldigte u.a. der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen wird, erübrigen sich damit weitergehende Ausführungen und es kann diesbezüglich auf die - 26 - unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Berufungserklärung, S. 2). 6.2. Wird jemand u.a. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch u.a. dann nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB [in der Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts] gehört (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB), oder wenn er gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Da er u.a. wegen sexueller Nötigung und somit wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 13. März 2023 eine Störung der Sexualpräferenz oder Paraphilie im Sinne einer Pädophilie bzw. Hebephilie (ICD-10 F45.4) diagnostiziert worden ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden darf (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu - 27 - verbieten. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Der Beschuldigte ficht – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die entsprechende Anordnung an (Berufungserklärung, S. 2). 7.2. Das Gericht kann gestützt auf Art. 257 StPO [in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung] in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (lit. b), oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c). Dient die Erstellung eines DNA- Profils nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots allerdings erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die DNA-Analyse jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.8). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um sogenannte hands- on-Delikte, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil von Nutzen (gewesen) wäre. Folglich wäre durch die Erstellung eines DNA-Profils bei künftigen Delikten, wie den vorliegenden, ein Vorteil zu erwarten, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils mittels Wangenschleimhautabstrichs anzuordnen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 8. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung der Harddisk Seagate Barracuda, 2000 GB, Seriennummer Z240HAXQ, des Laptops HP, Seriennummer #5CD8461872 und des USB-Sticks «SanDisk» angeordnet. - 28 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer (Berufungserklärung, S. 2). Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der porno- grafischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu ist ausreichend, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass der Laptop vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt wird, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich sind die verbotenen pornografischen Daten auf den vorgenannten Gegenständen (Harddisk Seagate Barracuda, 2000 GB, Seriennummer Z240HAXQ, des Laptops HP, Seriennummer #5CD8461872 und des USB- Sticks «SanDisk») auf Kosten des Beschuldigten zu löschen und ihm diese anschliessend herauszugeben. 9. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zugesprochen. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung rechtfertige sich unter keinem Titel bzw. nicht in dieser Höhe (Berufungsbegründung, S. 18; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 33). In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen - 29 - werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend die Anklageziffer I.2. freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal er hinsichtlich der Anklageziffer I.1. der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen wird. Sodann erreicht er mit seiner Berufung, dass anstatt einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren, eine solche von 4 Jahren und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 33.40 Stunden (ohne Berufungs- verhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 212.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach bis zum - 30 - 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 8'113.05, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Berufungsverfahrens in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Sie erweist sich als überhöht und ist zu kürzen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen vom 27. Oktober 2023 bis 7. März 2024 im Gesamtumfang von 5.16 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Weiter macht der amtliche Verteidiger für die Berufungsbegründung einen Aufwand von rund 12.25 Stunden geltend (Positionen vom 27. Mai 2024, 30. Mai 2024, 6. Juni 2024, 7. Juni 2024, 10. Juni 2024). Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal der amtliche Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 19'411.30 umfassend entschädigt worden ist, bestens vertraut war. Zu beachten ist auch, dass an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten wurde. Die genannte Position ist um 6 Stunden auf 6.25 Stunden zu kürzen. Dies ergibt gesamthaft einen um 11.16 Stunden reduzierten und an die Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden angepassten Aufwand von gerundet 26 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 212.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'410.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.3. Der Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zur Privatklägerin mit Ausnahme der untergeordneten Anklageziffer I.2., hinsichtlich welcher ein Freispruch ergeht, vollständig. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist er - 31 - zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrer freigewählten Vertreterin eingereichten Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem Stundenansatz von Fr. 240.00 – für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 5'250.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3 AnwT). 11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer I.2) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, nur bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend noch das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD; vgl. § 29 GebührD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall gegangen ist, können die Polizeikosten für den Polizeikostenrapport von Fr. 2'695.00 mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. 11.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 19'411.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 32 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Die der Rechtsbeiständin der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'664.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 25. Oktober 2008 eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betr. Anklageziffer I.2 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, - 33 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen (30. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe (Wangenschleimhautabnahme) und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen und nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen Daten auf Kosten des Beschuldigten folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Harddisk Seagate Barracuda, 2000 GB, Seriennummer Z240HAXQ - Laptop HP, Seriennummer #5CD8461872 - USB-Stick «SanDisk» Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8.2. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Handschriftlicher Brief «an Papa» - USB-Stick «RAV» - 34 - Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird für den der Privatklägerin A._____ anfallenden Schaden, der adäquat-kausal auf die vom Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten zurückzuführen ist, dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. 9.3. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'410.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'250.00 zu bezahlen. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17'951.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 35 - 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'411.30 auszurichten. 11.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'664.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger