4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 24 - 4.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3’575.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten, soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist. 4.3. Der Privatklägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)