2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 182.00, zusammen Fr. 1'682.00, werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 882.00 zu bezahlen hat. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'846.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 3.3. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.