6.2. 6.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin ist vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat auf eine Berufungsantwort verzichtet und keinen Berufungsantrag gestellt. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen. 6.2.2. Entsprechend der Kostenverteilung wird der Privatklägerin keine Entschädigung ausgerichtet. 6.2.3. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT).