6. 6.1. 6.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung ausgerichtet wird. 6.1.3. Dem amtlichen Verteidiger ist die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung auszurichten.