4.6. Zusammengefasst ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB vorliegend nicht erfüllt, womit der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. Die Berufung der Beschuldigten ist damit vollumfänglich abzuweisen. 5. Nachdem vorliegend unklar geblieben ist, welche konkreten Faktoren für die Entstehung ursächlich waren und die Überprüfung des Vorfalls aufgrund des Anklageprinzip begrenzt ist, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist damit auch in diesem Punkt zu bestätigen. - 22 -