Auch eine Allergie oder Überempfindlichkeit auf einzelne (hinsichtlich der Konzentration letztlich unbekannte) Inhaltsstoffe bleibt möglich. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens auch der Nachweis nicht erbracht werden, dass ein sofortiges Auswaschen nach Kundgabe der ersten Auffälligkeiten durch die Privatklägerin die Schädigung der Haut hätte verhindern können. Es fehlt damit am Erfordernis der Vermeidbarkeit der Verletzung. Auch im Zusammenhang mit dem Auswaschen des Bleichmittels kann damit kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB ergehen.