Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den Parteien nicht vorgebracht, auf welche Weise weitere Erkenntnisse zum konkreten Entstehungsgrund der Verletzung erlangt werden könnten. Insbesondere ist die genaue Zusammensetzung des angemischten und aufgetragenen Bleichmittels nicht mehr nachvollziehbar. Selbst ein (nicht angeklagtes und entsprechend im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzungen nicht zu prüfendes) Versehen beim Anmischen des Bleichmittels (z.B. fehlerhafte Dosierung) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch eine Allergie oder Überempfindlichkeit auf einzelne (hinsichtlich der Konzentration letztlich unbekannte) Inhaltsstoffe bleibt möglich.