die genaue Zusammensetzung und Dosierung der Bleichmittel nicht bekannt sei bzw. nicht mehr nachvollzogen werden könne, sei es im konkreten Fall auch nicht möglich, abzuschätzen, ob bei kürzerer Einwirkzeit, also bei einem Entfernen direkt nach Auftreten der ersten Beschwerden, die Verletzung signifikant weniger schwerwiegend ausgefallen wären (act. 156 f.). An anderer Stelle wird festgehalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, ob bei der Privatklägerin eine Allergie auf einen der Inhaltsstoffe des verwendeten Bleichmittels vorliege (act. 155).