Auch wenn grundsätzlich feststeht, dass die von der Privatklägerin erlittene Verletzung auf den Bleichvorgang zurückzuführen ist, konnte die genaue Ursache für die Hautreaktion nicht ermittelt werden. Insbesondere kann den Arztberichten (act. 129 ff.) keinerlei Hinweis hierzu entnommen werden. Im Gutachten vom 6. Januar 2022 werden – wie erwähnt – eine Verätzung oder eine thermische Schädigung durch das Haarbleichmittel als denkbar bezeichnet (act. 153 f.). Die Verletzungsschwere bei einer Verätzung oder thermischen Schädigung der Haut hänge von der Stärke der ätzenden Substanz bzw. der Hitze sowie von der Einwirkungsdauer ab. Da - 21 -