4.5.3.2. Nach dem Gesagten setzt ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit voraus, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln ausgeblieben wäre. Es stellt sich damit die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Entstehen einer Kopfhautverletzung durch Auswaschen des Bleichmittels hätte vermieden werden können.