chende Warnhinweise anzubringen wären. Unter diesen Umständen könnte auch nicht von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden, wenn ein (korrekt angemischtes) Bleichmittel aus […] und […] 9% bei der Anwendung der Mèchestechnik unbeabsichtigt auf die Kopfhaut gelangt wäre. 4.5.3. 4.5.3.1. Sodann ist eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen verspäteten Auswaschen des Bleichmittels zu prüfen. Insbesondere wird der Vorwurf erhoben, dass die Beschuldigte das Bleichmittel trotz mehrfachem Hinweis der Geschädigten pflichtwidrig nicht sofort, sondern erst, als die Geschädigte bereits vor Schmerzen geschrien habe, ausgewaschen habe.