Einzig der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst bei Verwendung des neunprozentigen Entwicklers nicht von pflichtwidrigem Verhalten i.S.v. Art. 125 StGB ausgegangen werden könnte, wenn das angemischte Bleichmittel trotz Anwendung der Folientechnik unbeabsichtigt auf die Kopfhaut gelangt wäre, zumal das Bleichmittel hierbei mit einem Abstand von lediglich 1 cm und damit derart nah an der Kopfhaut aufgetragen und während der bis zu 45-minütigen Einwirkzeit belassen wird, dass ein Kontakt mit der Kopfhaut durchaus möglich erscheint.