bringung ohne Abstand zur Kopfhaut während einer Einwirkzeit von bis zu 45 Minuten vorgesehen ist und auch keine gesetzlichen Regelungen oder anderweitige Empfehlungen (etwa des BLV) ersichtlich sind, gemäss welchen dies zu vermeiden gewesen wäre. Ein Schuldspruch wegen - 20 - fahrlässiger Körperverletzung fällt damit in diesem Zusammenhang mangels Sorgfaltspflichtverletzung ausser Betracht.