4.5.2.4. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ein Bleichmittel bestehend aus einem Entwickler mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von 6% ([…] 6%) und einem Blondierpulver ([…]) angemischt hatte. Selbst wenn es beim Aufbringen der Blondierung oder bei der Kontrolle der Folien zu einem (beim Färben von Strähnen mithilfe von Folien aus kosmetischen Gründen unerwünschten) Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut der Privatklägerin gekommen sein sollte, wäre dies nicht als Pflichtwidrigkeit i.S.v Art. 125 StGB zu beanstanden, zumal das angemischte Bleichmittel nach den Angaben des Herstellers auch für die Auf-