Unter diesen Umständen könnte der Beschuldigten auch kein sorgfaltspflichtwidriges Handeln i.S.v. Art. 125 StGB angelastet werden, wenn das (nach der hier massgeblichen Ausgangslage korrekt) angemischte Bleichmittel beim Auftragen auf die Folien, während des Einwirkens oder bei der Kontrolle der Folien versehentlich auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sein sollte. Dass die Beschuldigte dies aus kosmetischen Gründen, insbesondere wegen der möglichen Bildung von Flecken, zu vermeiden versuchte (Einvernahme vom 27. April 2022, act. 221 f., Protokoll Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 536), vermag daran nichts zu ändern.