4.5.2.3.2. Das Auftragen einer Mischung aus den F._____-Produkten […] und […] 6% auf das Haar ohne Abstand zur Kopfhaut, etwa zur Ansatzfärbung, würde damit den Empfehlungen des Herstellers entsprechen. Es liegen zudem keine gesetzlichen Bestimmungen oder andere Richtlinien vor, welche gegen eine direkte Anwendung auf der Kopfhaut sprechen würden. Ein solches (von der Beschuldigten unbestrittenermassen nicht angewandtes) Vorgehen wäre damit nicht als sorgfaltswidrig einzuordnen.