Die Empfehlungen von F._____ zur Verwendung von […] (Blondierpulver) lauten gemäss dem obgenannten Dokument "[…]" wie folgt: "Bei Ansatzbehandlungen ausschließlich 3% oder 6% […] verwenden. Bei einem Strähnenservice ohne direkten Kontakt zur Kopfhaut kann bis zu 9% […] verwendet werden. Die 12% […] sollte gar nicht verwendet werden". Als Einwirkzeit werden max. 45 Minuten vorgesehen (S. 97). Auch gemäss der von der Beschuldigten anlässlich der ersten Hauptverhandlung eingereichten Gebrauchsanweisung für […] ist für die Anwendung auf der Kopfhaut eine Mischung aus 25 g Pulver ([…]) mit 35 ml […] 6% […] und eine Einwirkzeit von 45 Minuten vorgesehen. Bei der Nicht-Kopfhaut-Anwendung