Im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen) wird hinsichtlich Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische (laufende Nummer 12) für den Verwendungszweck "Haarmittel" (lit. a) festgehalten, dass die gebrauchsfertige Zubereitung max. 12% H2O2 enthalten oder freisetzen dürfe. Unter Anwendungsbedingungen und Warnhinweise wird folgendes aufgeführt: "geeignete Handschuhe tragen", "enthält - 18 -