4.5.2.2.3. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Beschuldigten vom 9. Februar 2021 zu den verwendeten Produkten klar und konstant. Sie sind zudem mit dem Verletzungsbild sowie den Herstellerangaben und dem mit der Privatklägerin vereinbarten schrittweisen Vorgehen zur Bleichung der Haare vereinbar. Nachfolgend ist damit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 davon auszugehen, dass das bei der Privatklägerin strähnenweise und auf Folien aufgetragene Bleichmittel aus den Produkten […] 6% und […] angemischt wurde.