Eine Einwirkzeit und damit (etwa bei versehentlichem direkten Auftragen bzw. bei Austreten/Auslaufen des Bleichmittels aus der Folie) auch ein Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut während einer solchen Dauer ist vorliegend nicht ausgeschlossen. So ist selbst bei einem Einfärben der Haare beginnend im Nacken, also "von unten nach oben" (vgl. Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 act. 534 und 549; vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2.2; Berufungsantwort S. 8) davon auszugehen, dass nach Anbringen der Folien am hinteren Oberkopf (Bereich der späteren Verletzung) noch weitere Folien einzuarbeiten waren (z.B. am seitlichen und vorderen Oberkopf).