533), was von der Privatklägerin nicht in Abrede gestellt bzw. in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2024 selbst vorgebracht wird (S. 4/5). Es ist damit davon auszugehen, dass nicht bereits mit der ersten Behandlung eine massive Bleichung der Haare angestrebt wurde. Hinzu kommt, dass für die Wahl der Produkte neben dem Aufhellungsgrad auch andere Faktoren wie etwa der Zustand oder Weissanteil der Haare massgeblich sind (vgl. Angaben von F._____ im Dokument "[…]" S. 53).