4.5.2.2.2. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin (Berufungsbegründung S. 8) liegen keine Hinweise darauf vor, welche auf die Verwendung des Entwicklers […] 9% schliessen lassen und den Aussagen der Beschuldigten vom 9. Februar 2021 entgegenstehen würden. Gemäss den Angaben des Herstellers F._____ wird für die von der Beschuldigten angewandte Technik zur Färbung von Strähnen (sog. Mèches) eine Mischung des Blondierpulvers […] sowohl mit sechsprozentigen als auch mit neunprozentigen Entwicklerlotionen empfohlen (vgl. Angaben von F._____ im Dokument "[…]" zur Verwendung von […] mit den [neueren] […] 6% und 9%, abrufbar unter: […]) S. 97).