Dass sie an der zweiten Befragung erstmals und von sich aus einen stärker konzentrierten Entwickler als möglicherweise verwendetes Produkt erwähnte, was sich allenfalls auch zu ihrem Nachteil hätte auswirken können, unterstreicht ihre Bemühungen, das Geschehene korrekt wiederzugeben. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschuldigten zu den für die Haarbehandlung der Privatklägerin verwendeten Produkte damit glaubhaft.