Dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2022 und damit über eineinhalb Jahre nach dem Vorfall auf Erinnerungslücken bzw. Unsicherheiten verwies, erstaunt nicht und lässt ihre Aussagen diesbezüglich insbesondere nicht als widersprüchlich erscheinen. Dass sie an der zweiten Befragung erstmals und von sich aus einen stärker konzentrierten Entwickler als möglicherweise verwendetes Produkt erwähnte, was sich allenfalls auch zu ihrem Nachteil hätte auswirken können, unterstreicht ihre Bemühungen, das Geschehene korrekt wiederzugeben.