Entsprechend ist zunächst zu prüfen, welches Bleichmittel bei der Behandlung der Haare der Beschuldigten zur Anwendung gelangte. In der Anklageschrift wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Beschuldigte ein aus einem persulfathaltigen Bleichpulver und einem wasserstoffperoxidhaltigen Entwickler angemischtes Bleichmittel verwendet habe. Konkrete Produkte oder die Konzentration der Inhaltstoffe werden nicht genannt.