Nicht angeklagt und entsprechend auch nicht zu prüfen (Art. 9 StPO; Art. 350 Abs. 1 StPO) sind indessen Sorgfaltspflichtverletzungen beim Anmischen des Bleichmittels etwa im Sinne eines falschen Mischverhältnisses oder einer Verwechslung von Produkten. - 15 - 4.5.2. 4.5.2.1. Zunächst ist auf den Vorwurf, dass das Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsicht beim Auftragen bzw. bei der Kontrolle direkt auf die Kopfhaut gelangt sei, einzugehen. Dies setzt voraus, dass bei pflichtgemässem Verhalten der Kontakt des Bleichmittels mit der Kopfhaut zu vermeiden gewesen wäre.