In der Anklageschrift wird der Vorwurf erhoben, dass das Bleichmittel aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit der Beschuldigten beim Auftragen bzw. spätestens bei der Kontrolle direkt auf die Kopfhaut der Privatklägerin gelangt sei und dass die Beschuldigte das Bleichmittel trotz mehrfachem Hinweis der Privatklägerin pflichtwidrig erst ausgewaschen habe, als diese bereits vor Schmerzen geschrien habe. Zu prüfen sind damit Sorgfaltspflichtverletzungen beim Auftragen des Bleichmittels, bei der Kontrolle der Folien sowie beim Auswaschen des Bleichmittels.