Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass die von der Privatklägerin erlittene Verletzung am oberen Hinterkopf auf die Haarbehandlung vom 19. September 2020 zurückzuführen ist. Ein allfälliges Vorbestehen einer Allergie, welche eine derartige Verletzung hätte begünstigen können, bzw. eventuelle Fehler bei der Wundbehandlung mit möglicherweise daraus resultierenden Auswirkungen auf das kosmetische Ergebnis vermögen daran nichts zu ändern. 4.5. 4.5.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die erlittene Verletzung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten verursacht wurde.